Motopodo
Risk Racing Holeshot
Risk Racing Holeshot
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Risk Racing Holeshot
Manuell:
Einfach zu bedienen - manuelles Auslösesystem
Sehr robuste Konstruktion - wird von den Profis verwendet
Schnelle Rückstellung des Fußpedals
Üben Sie den Start zu Hause oder unterwegs
Elektrisch:
Zufälliger oder sofortiger Auslöser
Kabellose Fernbedienung
USB-C Anschluss
Mehrere Holeshots miteinander verbinden
§ 1 Ziel und Zweck
Diese Verordnung regelt die Rücknahme, umweltgerechte Entsorgung und das Recycling von Batterien, um die Umweltbelastung zu minimieren und den Ressourcenschutz zu fördern.
§ 2 Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für alle Batterien und Akkumulatoren, unabhängig von ihrer Form, Größe, Masse, chemischen Zusammensetzung oder Verwendung.
(2) Ausgenommen sind Batterien, die in militärischen oder sicherheitskritischen Anwendungen eingesetzt werden.
§ 3 Begriffsbestimmungen
1. Batterie: Jede Vorrichtung, die elektrische Energie durch chemische Umwandlung speichert und abgibt.
2. Altbatterie: Jede Batterie, die als Abfall gilt.
3. Hersteller: Jede natürliche oder juristische Person, die Batterien erstmals gewerblich in den Verkehr bringt.
§ 4 Beschränkungen gefährlicher Stoffe
(1) Batterien dürfen keine Schwermetalle wie Cadmium, Quecksilber oder Blei in Konzentrationen enthalten, die den in Anlage 1 genannten Grenzwerten überschreiten.
(2) Ausnahmen können für spezielle Anwendungen zugelassen werden, sofern keine Alternativen verfügbar sind.
§ 5 Rücknahmepflichten
(1) Händler sind verpflichtet, Altbatterien von Endnutzern kostenlos zurückzunehmen.
(2) Hersteller müssen geeignete Rücknahmesysteme bereitstellen und sich an den Kosten für Sammlung und Entsorgung beteiligen.
§ 6 Kennzeichnung
(1) Batterien müssen mit einem durchgestrichenen Mülltonnensymbol gekennzeichnet sein, das auf die separate Sammlung hinweist.
(2) Batterien, die Schwermetalle enthalten, müssen zusätzlich mit den chemischen Symbolen (z. B. Hg, Cd, Pb) versehen sein.
§ 7 Informationspflichten
Hersteller und Händler sind verpflichtet, Endverbraucher über die Rückgabemöglichkeiten und die Bedeutung der Kennzeichnungen aufzuklären.
§ 8 Sanktionen
Verstöße gegen diese Verordnung können mit Bußgeldern bis zu 50.000 Euro geahndet werden.
§ 9 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
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